Bekanntmachung Widerspruchsrecht gegen Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen.
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Wenn Sie mit der Datenweitergabe nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.
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Näheres können Sie gerne der öffentlichen Bekanntmachung entnehmen...